Die Berichte beziehen sich sodann auf eine Sprechstunde vom 17. November 2022 bzw. vom 4. Januar 2023. Rechtsprechungsgemäss ist hinsichtlich der richterlichen Überprüfungsbefugnis indes nur der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vorliegend am 13. Juli 2022) massgebend (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). -9- Gesamthaft vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin das Gutachten der MEDAS-Zürich GmbH vom 20. Juli 2021 somit nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.