gutachterlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche (u.a.) den aus den beidseitigen Hüft- und Fussbeschwerden resultierenden funktionellen Defiziten Rechnung zu tragen hat (vgl. VB 244.4 S. 38; 244.2 S. 24 f.), in Zweifel zu ziehen. Den Berichten sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kniebeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit noch zusätzlich eingeschränkt wäre. Die Berichte beziehen sich sodann auf eine Sprechstunde vom 17. November 2022 bzw. vom 4. Januar