Nachdem sowohl Faustschluss wie auch die Streckung der Langfinger komplett möglich gewesen seien, sei keine "OP-Indikation" gestellt worden. Gleich habe es sich auch mit dem sonographisch beschriebenen Karpaltunnelsyndrom beidseits verhalten, nachdem auch dort keine objektivierbaren Funktionsdefizite vorgelegen seien. Somit könne weiterhin auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden (VB 260; vgl. auch VB 254).