6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung merklich verschlechtert habe, was sich den Berichten ihrer behandelnden Ärzte entnehmen lasse. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.