Eine solche Tätigkeit sei vollzeitig ohne Gefahr für die Gesundheit durch unzumutbare Schmerzen zumutbar. Dabei müsse ein erhöhter Pausenbedarf von ca. 2 Stunden pro Arbeitstag (etwa 30 Minuten zum "Znüni", 60 Minuten zum "Zmittag" und 30 Minuten zum "Zvieri") berücksichtigt werden (VB 244.2 S. 24 f.).