In einer Verweistätigkeit bestehe (ebenfalls aufgrund von Einschränkungen aus orthopädischen Gründen) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 244.4 S. 51). Als angepasst gelte eine wechselbelastende leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bimanuell, ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen, ohne starke Rotationsbewegungen des Kopfes und des Oberkörpers, ohne ständiges Gehen in unwegsamem Gelände, ohne Händeeinsatz rechts über der Kopfhöhe, ohne repetitives Begehen von Treppen, ohne absturzgefährdetes Arbeiten, Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer und ohne Fliessbandarbeit.