Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin (durch die orthopädischen Befunde bedingt) in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe (ebenfalls aufgrund von Einschränkungen aus orthopädischen Gründen) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 244.4 S. 51).