2. 2.1 Es sei die Beschwerdeführerin zu berenten. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.