Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.308 vom 8. Januar 2020 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch die MEDAS Zürich GmbH abermals polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Juli 2021).