1.2. Am 1. März 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung an Rücken und Schulter erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin durch die MEDAS Interlaken Unterseen GmbH erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 30. Januar 2014). Mit Verfügung vom 5. September 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Mit Urteil VBE.2014.708 vom 20. Mai 2015 bestätigte das Versicherungsgericht die Rechtmässigkeit der Verfügung.