J. und D. nicht zuverlässig beurteilen. Auch gestützt auf die Einschätzungen der Dres. med. F. und I. lässt sich nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Beschwerdegegnerin noch über den 20. März 2022 hinaus befinden, da diese die von ihnen postulierte Unfallkausalität der anhaltenden Symptomatik nicht bzw. lediglich damit begründeten, dass die Schulterarthrose bis zum Unfall asymptomatisch gewesen sei (VB 63 S. 2; VB 67 S. 1). Letzteres stellt indes einen beweisrechtlich unzulässigen post hoc ergo propter hoc-Schluss dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).