67 S. 1). Sie legte -7- die entsprechenden Berichte indes Dr. med. D. und/oder Dr. med. E. vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht mehr zur Stellungnahme vor, obwohl in den medizinischen Akten, auf denen deren versicherungsmedizinischen Beurteilungen beruhen, noch keine degenerativen Befunde am linken Schultergelenk dokumentiert waren. Ob zwischen dem Unfall vom 28. Oktober 2021 den noch über den 20. März 2022 hinaus geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden noch ein natürlicher Kausalzusammenhang bestand, lässt sich daher gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. J. und D. nicht zuverlässig beurteilen.