D. könne nicht abgestellt werden. Ob die noch über den 20. März 2022 anhaltenden Beschwerden unfallkausal seien, lasse sich gestützt auf die vorhandenen Arztberichte nicht zuverlässig beurteilen, weshalb weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien (Beschwerde S. 4 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Oktober 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 8. August 2022 per 20. März 2022 eingestellt hat (VB 77).