[VB] 46) – im Wesentlichen damit, dass der Unfall vom 28. Oktober 2021 keine strukturellen Läsionen gezeitigt habe und die durch die linksseitige Schulterprellung ausgelösten Beschwerden per 20. März 2022 wieder abgeheilt bzw. der status quo sine auf diesen Zeitpunkt hin erreicht gewesen sei (VB 77). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung von Dr. med. D. könne nicht abgestellt werden.