2. Der Beschwerdeführerin seien Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 25. Oktober 2022 an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: