Nach medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 8. April 2022 per 20. März 2022 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (VB 51). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies sie am 8. August 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 sei aufzuheben