1. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert, als sie am 28. Oktober 2021 ausrutschte, gegen die Wand prallte und sich dabei an der linken Schulter verletzte (VB 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung aus. Nach medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 8. April 2022 per 20. März 2022 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (VB 51).