Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 34) – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.