Angesichts bestimmter leidensbedingter Einschränkungen und des Aufenthaltsstatus käme vorliegend in Gesamtwürdigung der Umstände allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % in Frage. Dies kann aber offenbleiben, da auch bei Gewährung eines solchen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (Invalideneinkommen von Fr. 47'985.00, Erwerbseinbusse von Fr. 29'095.00, Invaliditätsgrad von 38 %). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 15. Juli 2022 zu - 16 -