Die Gutachter legten dar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei gering erhöhtem Pausenbedarf und etwas vermindertem Rendement zu 80 % arbeitsund leistungsfähig sei (VB 237/12). In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19. April 2023 wurde bestätigt, dass diese Leistungsfähigkeit unabhängig von der exakten Präsenzzeit zu verstehen sei (vgl. E. 4.4.). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers demnach zu Recht an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aller Wirtschaftszweige angepasst.