das Jahr 2015 zu ermitteln. Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2014 abgestellt. 7.4.3. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welche tiefer ist, als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1). Die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde liegende Wochenarbeitszeit ist somit grundsätzlich auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3).