Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 mit Hinweisen). Damit sind indes nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des (potentiellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2; 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt vorliegend im Jahr 2015. Entsprechend sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen für - 14 -