7.3.2. Zur Forderung des Beschwerdeführers, die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2005 seien nicht in die Durchschnittsberechnung miteinzubeziehen, ist Folgendes festzuhalten: Rechtsprechungsgemäss wird ein Durchschnittswert über eine längere Zeitspanne herangezogen. Es kann nicht angehen, einzelne Jahre (mitten) im Betrachtungszeitraum gänzlich unberücksichtigt zu lassen, da diesfalls der Sinn der Durchschnittsberechnung ausgehöhlt würde. Die schwankenden Einkommen führen gerade zur Vornahme einer Durchschnittsberechnung;