Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_308/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).