Ferner hätte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht auf 41.7 Wochenstunden aufrechnen dürfen (Beschwerde Rz. 24) und es sei ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 10 % zu gewähren (Beschwerde Rz. 31 f.).