Der Beschwerdeführer anerkennt im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Durchschnittsberechnung für die Berechnung des Valideneinkommens, bemängelt jedoch, dass das Jahr 2005 darin miteinbezogen wurde, da er in diesem länger lediglich Krankentaggelder bezogen hätte (Beschwerde Rz. 30). Betreffend das Invalideneinkommen sei auf die LSE 2018 abzustellen (Beschwerde Rz. 28) und aufgrund des Gutachtens des Büros BASS eine Reduktion vorzunehmen (Beschwerde Rz. 29). Ferner hätte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht auf 41.7 Wochenstunden aufrechnen dürfen (Beschwerde Rz.