Berichte über im Zusammenhang mit der veranlassten Bildgebung durchgeführte klinische Untersuchungen finden sich nicht in den Akten. Vor diesem Hintergrund sind die MRIs nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine fachärztliche gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (vgl. etwa SVR 2019 IV Nr. 29 S. 91, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweisen).