Das ABI führte zu diesen beiden MRI am 15. Dezember 2021 aus, grundsätzlich könne aus MRI-Untersuchungen ohne entsprechende Anamnese und Klinik keine Ableitung gemacht werden, da Menschen mit gravierenden Befunden im MRI nicht automatisch subjektive Beschwerden spüren müssten oder automatisch eine Funktionseinschränkung vorliege. Dementsprechend sei die Wertigkeit einer bildgebenden Befunderhebung ohne Kontextinformation gering. Unbesehen davon sei im Vergleich zur bei der Begutachtung vorliegenden MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2019 bezüglich BWS und LWS festzustellen, dass sich in der Zwischenzeit keine wesentliche Veränderung ergeben habe.