Die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen könnten über dieses Erholungsmodell abgegolten werden (VB 257/2). Bei der Beurteilung, ob sich die Leistungseinschränkungen aus den unterschiedlichen Bereichen addieren oder nicht, handelt es sich um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und somit um eine medizinische Frage, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unbehelflich sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus begründeten die Gutachter nachvollziehbar und schlüssig, wieso sich diese Arbeitsunfähigkeiten nicht addieren.