Anlässlich der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 führten sie zudem aus, die Einschränkungen aus verschiedenen Fachrichtungen bedeuteten nicht, dass Pausen für die Verbesserung der Sehfähigkeit oder der Schwindelproblematik einzulegen wären. Es gehe generell darum, dass ein erhöhter Pausenbedarf Erholungsphasen zulasse, was verschiedenen Organsystemen, die einer vermehrten Anstrengung bedürften, um funktionieren zu können, die Möglichkeit gebe, sich zwischenzeitlich auszuruhen und zu regenerieren. Die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen könnten über dieses Erholungsmodell abgegolten werden (VB 257/2).