6.3. Dem Beschwerdeführer wurden 20%ige Leistungseinschränkungen in den Disziplinen Otorhinolaryngologie und Psychiatrie attestiert (VB 237/39, 69). Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 23) ging der ophthalmologische Gutachter in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht aus (VB 237/77).