Der Beschwerdegegnerin wurden indes keine Anweisungen erteilt, wie sie diese Abklärungen vorzunehmen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die ABI-Gutachter eine eigene retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen und die Beschwerdegegnerin auch auf diese abstellte.