6.2. Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil VBE.2019.466 vom 11. März 2020 an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück, weil auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden konnte, da keine zuverlässige psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in retrospektiver Hinsicht sowie für den Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass vorlag (E. 5.2.) und Unklarheiten betreffend die neurologische Einschätzung in Zusammenhang mit Rehabilitationsmassnahmen bestanden (E. 5.3. des nämlichen Urteils; VB 206/10 f.). -8-