6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, die Beschwerdegegnerin habe die Vorgaben des Versicherungsgerichts im Urteil VBE.2019.466 vom 11. März 2020 nicht umgesetzt und den Sachverhalt (insbesondere retrospektiv) ungenügend abgeklärt (Beschwerde Rz. 12 ff.). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gutachterlich attestierten Einschränkungen aus mehreren Fachbereichen sich nicht addieren sollten (Beschwerde Rz. 23). Sodann bleibe die aktuelle gesundheitliche Entwicklung nach der Begutachtung unberücksichtigt (Beschwerde Rz. 25).