Es mache grundsätzlich Sinn – auch hinsichtlich praktischer Umsetzung bei der beruflichen Reintegration – jeweils einen "Range" der möglichen Stundenzahl anzugeben. Die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit je nach Stundenzahl sei dann bezogen auf diese Stunden relativ gesehen unterschiedlich, bleibe insgesamt aber konstant. Werde eine Arbeit über acht Stunden bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit durchgeführt, gelte diese 70%ige Leistungsfähigkeit auch, wenn die Arbeit über sechs Stunden erledigt wird. Dies bedeute, dass weniger Pausen in kürzerer Zeit durchgeführt würden, was aber die Möglichkeit gäbe, nach der Arbeit eine längere Erholungsphase nutzen zu können.