4.4. Auf die Rückfrage des Versicherungsgerichts nach der zumutbaren Arbeitszeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten (vgl. Verfügung vom 3. April 2023) führte das ABI mit Stellungnahme vom 19. April 2023 aus, die Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gelte auch bei einer höheren Präsenzzeit als den im Gutachten angegebenen acht Stunden; der entscheidende Faktor sei die Leistungsfähigkeit. Es mache grundsätzlich Sinn – auch hinsichtlich praktischer Umsetzung bei der beruflichen Reintegration – jeweils einen "Range" der möglichen Stundenzahl anzugeben.