idealerweise nur mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit) bestehe hingegen "gemittelt" seit August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Sinne einer Leistungsminderung wegen erhöhtem Pausenbedarf und etwas vermindertem Rendement (VB 237/11 f.). -6- 4.2. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 hielt das ABI fest, nach Durchsicht der zwei MRl-Untersuchungen vom 18. und 30. Juni 2021 des Knies und der Wirbelsäule des Beschwerdeführers könne am bestehenden Gutachten vollumfänglich festgehalten (VB 257).