Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich regelmässig mittelschweren oder schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. In adaptierten Tätigkeiten (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, keine fremd- und selbstgefährdenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, und unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel,