3.2. Den neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestrittenermassen die Verfügung vom 15. Dezember 2011 (VB 62). Unbestritten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Verfügung Veränderungen ergeben haben; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene depressive Symptomatik. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).