2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Der Instruktionsrichter unterbreitete dem ABI mit Verfügung vom 3. April 2023 eine Ergänzungsfrage zur zumutbaren Arbeitszeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Das ABI erstattete seine Stellungnahme am 19. April 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: