" 1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 15. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sein [sic] anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine ergänzende medizinische Beurteilung einzuholen, welche sich zu den bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers äussert. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. -Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-"