Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.340 / nb / fi Art. 36 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Nermin Zulic, Rechtsanwalt, Bernstrasse 8, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 25. Februar 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Gleis- bauer bei der C. AG, Z. Am 26. Januar 2010 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2011 wies die Beschwerdegegnerin sein Renten- begehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs- gericht mit Urteil VBE.2012.73 vom 31. Mai 2012 rechtskräftig ab. 1.2. Am 13. August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärun- gen; insbesondere liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begut- achten (Gutachten der medaffairs ag, Basel, vom 16. Juni 2016). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie den Gutachtern Ergänzungsfragen, welche am 17. Oktober 2016 beantwortet wurden. Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD liess sie den Be- schwerdeführer psychiatrisch und neurologisch erneut begutachten (Gut- achten der Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E., Fachärztin für Neurologie, vom 10. Juli 2017). Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD, erneuten gutachterlichen Ergänzungsfragen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 29. Mai 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.466 vom 11. März 2020 teilweise gut, hob die Verfügung vom 29. Mai 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Die Beschwerdegegnerin aktualisierte in der Folge die medizinischen Un- terlagen und holte ein neues polydisziplinäres Gutachten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) ein. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem RAD, durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Einholen zweier ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen verneinte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: -3- " 1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 15. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sein [sic] anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Invalidenversi- cherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine ergänzende medizinische Beurteilung einzuholen, welche sich zu den bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers äussert. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Ab- klärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. -Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Okto- ber 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Der Instruktionsrichter unterbreitete dem ABI mit Verfügung vom 3. April 2023 eine Ergänzungsfrage zur zumutbaren Arbeitszeit des Beschwerde- führers in angepassten Tätigkeiten. Das ABI erstattete seine Stellung- nahme am 19. April 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 15. Juli 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 270) zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden -4- oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweisen). 3.2. Den neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestrittenermassen die Verfügung vom 15. De- zember 2011 (VB 62). Unbestritten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hin- sicht seit dieser Verfügung Veränderungen ergeben haben; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene depressive Symptomatik. Damit ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ABI-Gut- achten vom 12. April 2021 in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi- zin, Psychiatrie, Rheumatologie, Otorhinolaryngologie, Ophthalmologie, Neurologie und Pneumologie. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 237/9 f.): -5- "1. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Status nach Fenestration, Rezessotomie, Sequestrektomie und Enukleation bei sequestrierter und luxierter Diskushernie L4/5 links am 07.09.2009 - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga- mentären Überlastungsreaktionen - kernspintomographisch ausgeprägte Osteochondrose L5/S1, im Bereich L4/5 regelrechter postoperativer Befund ohne Nachweis einer Rezidivhernie, L2-L5 beginnende Osteochondrose und Spon- dylarthrose (MRI 12/2019) 2. Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte bis mittelgradige Epi- sode (ICD-10 F33.0, F33.1) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokulares Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) 4. Schweres obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom, ED 4/2014 (ICD-10 G47.31) - 3/2012 Plethysmographie i.N., NO, CO-Diffusion, ABGA i.N. - Bronchoprovokation mit Methacholin: keine bronchiale Hyperreagi- bilität, Thorax Rtg i.N. - 4/2014 respiratorischen Polygraphie: AHI 60/h, Beginn nächtlicher Ueberdruckbeatmung APAP mit 5-12 cm H20 - 11/2014 unter CPAP AHI 0,7/h, Nutzung 3,2 h/Tag - 11/2017 AHI 0,9/h, Nutzung 3,9h7rag - 11/2018 AHI 1/h, Nutzung 3,8h/Tag - 11/2019 AHI 0,5/h, Nutzung 3,6h/Tag - 11/2020 AHI 1/h, Nutzung 3,2h/Tag - 2/2021 Plethysmographie i.N.: TLC 8,47 I (108 %), VC 5,33 I (101 %), EEV1 4,22 I (104 %), BMI 24, Thorax Röntgen i.N. 5. Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) 6. Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert 7. Periphere vestibuläre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) 8. Ausgeprägte Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1)" Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht seit 2009 eine Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen kör- perlich regelmässig mittelschweren oder schwer belastenden Tätigkeit fest- gestellt werden. In adaptierten Tätigkeiten (körperlich leichte bis gelegent- lich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von wir- belsäulenbelastenden Zwangshaltungen, keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, keine fremd- und selbstgefährdenden Tätig- keiten, keine Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Stör- lärm voraussetzen, und unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, idealerweise nur mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit) bestehe hingegen "gemittelt" seit August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Sinne einer Leistungsminderung wegen erhöhtem Pausenbedarf und etwas vermindertem Rendement (VB 237/11 f.). -6- 4.2. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 hielt das ABI fest, nach Durchsicht der zwei MRl-Untersuchungen vom 18. und 30. Juni 2021 des Knies und der Wirbelsäule des Beschwerdeführers könne am be- stehenden Gutachten vollumfänglich festgehalten (VB 257). 4.3. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2022 führte das ABI aus, die im Arthro-MRI vom 25. Februar 2022 festgehaltenen Befunde seien effektiv im Sinne der degenerativen, altersentsprechend zu erwarten- den Veränderungen "grundsätzlich einordenbar". Rein aufgrund der Befunderhebung des MRI könne am Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens, welches bereits auf leichte Tätigkeiten reduziert sei, festgehalten werden (VB 263). 4.4. Auf die Rückfrage des Versicherungsgerichts nach der zumutbaren Ar- beitszeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten (vgl. Verfü- gung vom 3. April 2023) führte das ABI mit Stellungnahme vom 19. April 2023 aus, die Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gelte auch bei einer höheren Präsenzzeit als den im Gutachten angegebenen acht Stunden; der entscheidende Faktor sei die Leistungsfä- higkeit. Es mache grundsätzlich Sinn – auch hinsichtlich praktischer Um- setzung bei der beruflichen Reintegration – jeweils einen "Range" der mög- lichen Stundenzahl anzugeben. Die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit je nach Stundenzahl sei dann bezogen auf diese Stunden relativ gesehen un- terschiedlich, bleibe insgesamt aber konstant. Werde eine Arbeit über acht Stunden bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit durchgeführt, gelte diese 70%ige Leistungsfähigkeit auch, wenn die Arbeit über sechs Stunden erle- digt wird. Dies bedeute, dass weniger Pausen in kürzerer Zeit durchgeführt würden, was aber die Möglichkeit gäbe, nach der Arbeit eine längere Erho- lungsphase nutzen zu können. 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -7- 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens fachärzt- lich umfassend untersucht (VB 237/27, 34 f., 44 ff., 53 ff., 60, 66 f., 73 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 237/17 ff.) und un- ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 237/25 ff., 31 ff., 42 ff., 52 f., 59 f., 65 f., 73.) einleuchtend und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Das ABI-Gutachten und die dazu ergan- genen ergänzenden Stellungnahmen sind damit im Sinne vorstehender Kri- terien grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 5.1.). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, die Beschwerdegeg- nerin habe die Vorgaben des Versicherungsgerichts im Urteil VBE.2019.466 vom 11. März 2020 nicht umgesetzt und den Sachverhalt (insbesondere retrospektiv) ungenügend abgeklärt (Beschwerde Rz. 12 ff.). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gutachterlich at- testierten Einschränkungen aus mehreren Fachbereichen sich nicht addie- ren sollten (Beschwerde Rz. 23). Sodann bleibe die aktuelle gesundheitli- che Entwicklung nach der Begutachtung unberücksichtigt (Beschwerde Rz. 25). 6.2. Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil VBE.2019.466 vom 11. März 2020 an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück, weil auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden konnte, da keine zuverlässige psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in retrospektiver Hinsicht sowie für den Zeitraum zwischen der Begutach- tung und dem Verfügungserlass vorlag (E. 5.2.) und Unklarheiten betref- fend die neurologische Einschätzung in Zusammenhang mit Rehabilitati- onsmassnahmen bestanden (E. 5.3. des nämlichen Urteils; VB 206/10 f.). -8- Der Beschwerdegegnerin wurden indes keine Anweisungen erteilt, wie sie diese Abklärungen vorzunehmen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die ABI-Gutachter eine eigene retrospektive Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit vornahmen und die Beschwerdegegnerin auch auf diese abstellte. 6.3. Dem Beschwerdeführer wurden 20%ige Leistungseinschränkungen in den Disziplinen Otorhinolaryngologie und Psychiatrie attestiert (VB 237/39, 69). Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Be- schwerde Rz. 23) ging der ophthalmologische Gutachter in einer ange- passten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in quantita- tiver Hinsicht aus (VB 237/77). In der Konsensbeurteilung hielten die Gut- achter fest, die leicht reduzierte Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkei- ten resultiere aus den Diagnosen verschiedener Fachbereiche, welche sich jedoch ergänzten und nicht addiert werden könnten, da der Beschwerde- führer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne (VB 237/12). Anlässlich der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 führten sie zudem aus, die Einschränkungen aus verschiedenen Fachrichtungen bedeuteten nicht, dass Pausen für die Ver- besserung der Sehfähigkeit oder der Schwindelproblematik einzulegen wä- ren. Es gehe generell darum, dass ein erhöhter Pausenbedarf Erholungs- phasen zulasse, was verschiedenen Organsystemen, die einer vermehrten Anstrengung bedürften, um funktionieren zu können, die Möglichkeit gebe, sich zwischenzeitlich auszuruhen und zu regenerieren. Die Einschränkun- gen der verschiedenen Fachrichtungen könnten über dieses Erholungsmo- dell abgegolten werden (VB 257/2). Bei der Beurteilung, ob sich die Leis- tungseinschränkungen aus den unterschiedlichen Bereichen addieren oder nicht, handelt es sich um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und somit um eine medizinische Frage, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unbehelflich sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus begründeten die Gutachter nachvollziehbar und schlüssig, wieso sich diese Arbeitsunfähigkeiten nicht addieren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es nicht möglich sein sollte, dass sich mehrere Organsysteme gleichzeitig in derselben Pause erholen können. 6.4. 6.4.1. Der Beschwerdeführer liess am 18. Juni 2021 ein MRI der LWS und der unteren BWS anfertigen. Prof. Dr. med. F., Facharzt für Radiologie, führte im entsprechenden Bericht aus, als segmentaler Hauptbefund lägen Zeichen einer flachen bis intraforaminal links reichenden mediolateralen Bandscheibenprotursion in LWK 2/3 mit konsekutiver Tangierung der L3- Wurzel beidseits rezessal sowie der L2-Wurzel links foraminal vor. Ferner -9- gäbe es Zeichen einer flachen Bandscheibenprotursion in LWK 3/4 mit leichter Tangierung der L4-Wurzel beidseits rezessal. Ebenso bestünden mehrsegmentale degenerative Veränderungen der LWS in Form von Osteochondrosen (Punctum maximum und leicht erosiv verändert in LWK 5/S 1 und leicht weniger ausgeprägt in LWK 2/3) (VB 252/8 f.). Am 30. Juni 2021 wurde wegen eines Gelenkergusses ebenfalls ein MRI des rechten Knies angefertigt. Der dortigen Beurteilung ist zu entnehmen, dass "[b]is hochgradige Knorpelschäden femoropatellär, teilweise möglicherweise frischeren Datums", weniger ausgeprägte fokale Knorpelschäden femorotibial lateral sowie ein grosser Gelenkserguss vorlägen (VB 252/7). Das ABI führte zu diesen beiden MRI am 15. Dezember 2021 aus, grund- sätzlich könne aus MRI-Untersuchungen ohne entsprechende Anamnese und Klinik keine Ableitung gemacht werden, da Menschen mit gravierenden Befunden im MRI nicht automatisch subjektive Beschwerden spüren müss- ten oder automatisch eine Funktionseinschränkung vorliege. Dement- sprechend sei die Wertigkeit einer bildgebenden Befunderhebung ohne Kontextinformation gering. Unbesehen davon sei im Vergleich zur bei der Begutachtung vorliegenden MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2019 bezüg- lich BWS und LWS festzustellen, dass sich in der Zwischenzeit keine we- sentliche Veränderung ergeben habe. Somit könne aufgrund der Bildge- bung auch keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung abge- leitet werden. Bezüglich MRI-Untersuchung des Knies sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder bei der Untersuchung noch in früheren fachärztlichen Berichten spezifische Beschwerden an den Knien angege- ben habe: er habe praktisch überall Beschwerden genannt, unter anderem auch in den Knien. Die klinische Untersuchung der Knie sei jedoch unauf- fällig gewesen. Gemäss der Notiz auf der MRI-Anmeldung habe der Be- schwerdeführer als Indikation der Untersuchung einen Erguss angegeben, wobei dann erhebliche degenerative Veränderungen festgestellt worden seien. Diese könnten zwischenzeitlich aktiviert werden und Beschwerden verursachen und dann wieder zur Ruhe kommen. Dies sei auch ein natür- licher Alterungsprozess mit zunehmenden degenerativen Veränderungen im Alter. Hierzu müsse der Verlauf der nächsten Jahre abgewartet werden, ob daraus eine gravierende Einschränkung resultiere, die über die bereits zuerkannten Einschränkungen mit Reduktion auf vor allem leichte bis sel- ten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit Leistungseinbusse von 20% hinausgehe. An der bestehenden Beurteilung könne daher fest- gehalten werden (VB 257). 6.4.2. Wegen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur sowie aktivierte Arthrose wurde am 25. Februar 2022 ein Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt. Gemäss der entsprechenden radiologischen Beurteilung liege ein Befund passend zu einer (überwiegend intramuralen) Partialläsion - 10 - der Supraspinatussehne vor, jedoch keine transmurale Ruptur und kein Ab- riss. Ebenso bestehe eine diskrete begleitende Bursitis, eine insbesondere superiore Limbusdegeneration sowie AC-Gelenksarthrose (VB 259/3). Dazu nahm das ABI mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Stellung und führte aus, es sei allgemein anzumerken, dass bei fast allen 60-jährigen Menschen, insbesondere solchen, die körperlich jahrelang auch belastende Arbeiten ausgeübt hätten, an verschiedenen Orten des Bewegungsapparates dege- nerative Veränderungen nachweisbar seien, was ein durchaus physiologi- scher Prozess sei. Aus der rein bildgebenden MRI-Untersuchung sei ohne klinische Untersuchung und Beschwerdevalidierung wenig abzuleiten. Die im Arthro-MRI festgehaltenen Befunde seien effektiv im Sinne der degene- rativen, altersentsprechend zu erwartenden Veränderungen "grundsätzlich einordenbar". Rein aufgrund der Befunderhebung des MRI könne jeden- falls am Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens, welches bereits auf leichte Tätigkeiten reduziert sei, festgehalten werden (VB 263). 6.4.3. Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist bei den Bewe- gungsprüfungen die Brauchbarkeit eines Gelenks, die praktische Leis- tungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2019 vom 10. April 2019 E. 4.1.2). Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt zudem die klinische Unter- suchung (Inspektion) die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_234/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2; 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.1). Die lediglich bildgebend festgestellten dege- nerativen Veränderungen vermögen daher für sich alleine keine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Die MRI-Befunde der Schulter und des Knies stellen gemäss der ABI-Stellungnahmen degenerative und erwartbare Veränderungen dar, welche somit nicht erst seit der Begutachtung entstanden sein konnten. Die rheumatologische ABI-Gutachterin untersuchte die Wirbelsäule (VB 237/44 f.), das rechte Knie sowie die Schultern (VB 237/45) des Be- schwerdeführers klinisch eingehend, war sich der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geklagten Beschwerden (VB 237/43) bewusst und würdigte diese in nachvollziehbarer Art und Weise. Berichte über im Zusammenhang mit der veranlassten Bildgebung durchgeführte klinische Untersuchungen finden sich nicht in den Akten. Vor diesem Hintergrund sind die MRIs nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine fachärztliche gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fach- ärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (vgl. etwa SVR 2019 IV Nr. 29 S. 91, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweisen). Eine solche liegt in casu nicht vor. - 11 - 6.5. Zusammenfassend ergeben sich demnach keine konkreten Indizien, die gegen die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des ABI- Gutachtens sprechen würden, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten seit 2014 auszugehen ist. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsgenüglich abgeklärt; auf weitere Beweisvorkehren ist zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). 7. 7.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). 7.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen des Beschwer- deführers in der angefochtenen Verfügung aufgrund des (auf das Jahr 2015 aufindexierten) Durchschnittswertes der Jahre 2004 bis 2008 gemäss Aus- zug aus dem Individuellen Konto (IK) und gelangte auf ein solches von Fr. 77'080.00. Dem Invalideneinkommen legte sie den Totalwert der Män- ner des Kompetenzniveaus 1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu- grunde, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit, die Nominallohn- entwicklung bis 2015 und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers an und gelangte auf ein Invalideneinkommen von - 12 - Fr. 53'317.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie nicht vor und ver- neinte bei einem Invaliditätsgrad von 31 % einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers (VB 270/3). Der Beschwerdeführer anerkennt im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Durchschnittsberechnung für die Berechnung des Valideneinkom- mens, bemängelt jedoch, dass das Jahr 2005 darin miteinbezogen wurde, da er in diesem länger lediglich Krankentaggelder bezogen hätte (Be- schwerde Rz. 30). Betreffend das Invalideneinkommen sei auf die LSE 2018 abzustellen (Beschwerde Rz. 28) und aufgrund des Gutachtens des Büros BASS eine Reduktion vorzunehmen (Beschwerde Rz. 29). Fer- ner hätte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht auf 41.7 Wochenstunden aufrechnen dürfen (Beschwerde Rz. 24) und es sei ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 10 % zu gewähren (Beschwerde Rz. 31 f.). 7.3. 7.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfris- tig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_308/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 7.3.2. Zur Forderung des Beschwerdeführers, die Einkünfte des Beschwerdefüh- rers aus dem Jahr 2005 seien nicht in die Durchschnittsberechnung mitein- zubeziehen, ist Folgendes festzuhalten: Rechtsprechungsgemäss wird ein Durchschnittswert über eine längere Zeitspanne herangezogen. Es kann nicht angehen, einzelne Jahre (mitten) im Betrachtungszeitraum gänzlich unberücksichtigt zu lassen, da diesfalls der Sinn der Durchschnittsberech- nung ausgehöhlt würde. Die schwankenden Einkommen führen gerade zur Vornahme einer Durchschnittsberechnung; folglich können Jahre mit ex- tremen Schwankungen nicht aus der Berechnung ausgeklammert werden, da ohne diese unter Umständen gar keine solche Berechnung vorzuneh- men gewesen wäre. Die Beschränkung des Betrachtungszeitraum auf le- diglich drei Jahre erscheint vor dem Hintergrund der geforderten längeren - 13 - Zeitspanne sodann nicht zielführend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.3). Wie die Beschwerde- gegnerin zudem treffend ausführte (vgl. VB 270/5), würde sowohl bei einer Ausweitung der Berechnungsperiode auf zehn Jahre als auch bei der Be- messung des Einkommens gestützt auf die LSE 2014 (Position 41-43 Bau- gewerbe [vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/4212; zuletzt besucht am: 11. Mai 2023]) ein tieferes Valideneinkommen resultieren, weshalb es zugunsten des Beschwerdeführers beim von der Beschwerde- gegnerin errechneten Valideneinkommen von Fr. 77'080.00 sein Bewen- den hat. 7.4. 7.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Ta- bellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszu- gehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht im März 2022 bestätigt, wobei sich dieses explizit mit den Anregungen des Büros BASS auseinandergesetzt hatte (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.). Darauf wird verwie- sen. 7.4.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwen- den (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 mit Hinweisen). Damit sind indes nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des (potentiellen) Ren- tenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteile des Bundes- gerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2; 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt vorliegend im Jahr 2015. Ent- sprechend sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen für - 14 - das Jahr 2015 zu ermitteln. Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2014 abge- stellt. 7.4.3. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welche tiefer ist, als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1). Die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde lie- gende Wochenarbeitszeit ist somit grundsätzlich auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen (Urteil des Bundesge- richts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3). Die Gutachter legten dar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei gering erhöh- tem Pausenbedarf und etwas vermindertem Rendement zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei (VB 237/12). In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19. April 2023 wurde bestätigt, dass diese Leistungs- fähigkeit unabhängig von der exakten Präsenzzeit zu verstehen sei (vgl. E. 4.4.). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers demnach zu Recht an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aller Wirtschaftszweige angepasst. 7.4.4. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Allfällige be- reits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene ge- sundheitliche Einschränkungen dürfen dabei nicht zusätzlich in die Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 - 15 - mit Hinweis). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grund- satz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Er- messensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene LSE-Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl (auch) leichter Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit Hinweis). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers wurden bereits (grösstenteils) im Belastungsprofil und der reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt und können in diesem Um- fang – wie bereits erwähnt – nicht zusätzlich zu einem leidensbedingten Abzug führen. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann nach ständiger Rechtsprechung al- tersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Im Kom- petenzniveau 1 vermag eine lange Betriebszugehörigkeit ferner keinen Ab- zug zu rechtfertigen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88, 9C_401/2018 E. 5.2.3). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit zumutbar ist, be- steht rechtsprechungsgemäss unter dem Aspekt Teilzeitbeschäftigung kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn. Dies gilt unabhängig davon, ob dabei eine reduzierte Leistungsfähigkeit besteht oder nicht (Urteil des Bun- desgerichts 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (VB 86/5) und hatte daher im Jahr 2014 mit einem rund 5 % tieferen Salär zu rechnen (LSE 2014, Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach berufli- cher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kan- tone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, ohne Kaderfunk- tion, Männer, Median, Total = Fr. 6'057.00, Niedergelassene [Kat. C] = Fr. 5'757.00). Angesichts bestimmter leidensbedingter Einschränkungen und des Aufent- haltsstatus käme vorliegend in Gesamtwürdigung der Umstände allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % in Frage. Dies kann aber offenbleiben, da auch bei Gewährung eines solchen kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (Inva- lideneinkommen von Fr. 47'985.00, Erwerbseinbusse von Fr. 29'095.00, Invaliditätsgrad von 38 %). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 15. Juli 2022 zu - 16 - Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 34) – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia