Die entsprechenden Unterlagen wurden jedoch bis 31. August 2021 nicht beigebracht. Ein allfälliges Versäumnis der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Fristeinhaltung wäre diesem selbst zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_265/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.3). Somit ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 verwirkt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer für den Mai 2021 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.