Wie die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, betrug die Frist bezüglich der noch einzureichenden Unterlagen drei Monate, das heisst, sie hätten bis 31. August 2021 eingereicht werden müssen. Hierbei handelt es sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht um blosse "Korrekturen" von bereits eingereichten Unterlagen, zumal die Vertreterin des Beschwerdeführers explizit eine "Liste" erwähnt hatte, die sie "in der 2. Augustwoche" noch einreichen würde. Die entsprechenden Unterlagen wurden jedoch bis 31. August 2021 nicht beigebracht.