Mit E-Mail vom 27. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann, die dem E-Mail "angehängte Stundenkontrolle" auszufüllen, wobei der Feiertagsabzug ersichtlich gemacht werden müsse (VB 86). Die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers fragte mit E-Mail vom 28. Juli 2021 nach, ob es genüge, wenn sie "die Liste" in der zweiten Augustwoche sende, da sie es noch mit dem Beschwerdeführer besprechen wolle und dieser ferienhalber abwe- -5-