Den Akten ist zu entnehmen, dass der (im damaligen Zeitpunkt durch die F. vertretene [vgl. VB 173]) Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 die ersten zwei von drei Seiten des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für den Monat Mai 2021 eingereicht hat (VB 97, 99, 100). Nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte er das vollständige Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (VB 88 ff.) sowie ein Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien und Stundenrapporte für den Monat Mai 2021 ein (VB 91 bis 96).