Ferner ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 248 E. 4b S. 252 f.) und besteht namentlich bei Verfügungen, welche ITgestützt ausgefertigt werden, nicht (BGE 112 V 87 E. 1 S. 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Verfügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (KIESER, a.a.O. N. 57 zu Art. 49 ATSG).