2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verfügung vom 28. September 2021 (VB 62) als auch der angefochtene Einspracheentscheid von derselben Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasst wurden. Ferner ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt;