Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mitgeteilt, dass "Korrekturen auch in einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden könn[t]en". Die Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 sei ihm daher auszurichten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Angestellten für den Mai 2021 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 (VB 32) zu Recht verneint hat.