Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der angefochtene Einspracheentscheid und die (nicht unterschriebene) Verfügung vom 28. September 2021 seien von derselben Sachbearbeiterin verfasst worden. Dies entspreche keiner neutralen Beurteilung einer Einsprache. Des Weiteren sei die Abrechnung für den Monat Mai 2021 mit den gleichen Unterlagen wie in den Vormonaten, für welche in der Folge jeweils Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden sei, eingereicht worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mitgeteilt, dass "Korrekturen auch in einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden könn[t]en".